AGB`s - Bielefelder Stahlkontor

s t a h l f ü r j e d e r m a n n
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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingung der Bielefelder Stahlkontor GmbH
I. Geltungsbereich und Angebote
1.Die nachstehenden „allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ gelten für alle jetzigen und zukünftigen Verträge die zwischen der Bielefelder Stahlkontor GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferung und Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks.
2.Unsere Lieferung und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen seitens des Käufers gelten nicht und müssen gesondert schriftlich seitens des Käufers schriftlich angezeigt werden.
3.Unsere Angebote sind freibleibend
4.Sämtliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Gewährleistungen und Garantien werden erst nach Vertragsabschluss durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
5.An allen Angebots- und Verkaufsunterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor, die nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritten weitergegeben dürfen.

II. Preise und Zahlung
1.Die Preise verstehen sich ab Lager, zuzüglich Fracht, Maut, Verpackungskosten, sonst. Dienstleistungen und Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
2.Angegebene und angebotene Preise haben ab den Tag der Überreichung eine maximale Gültigkeit von 30 Tagen. Im Anschluss sind wir berechtigt Anpassungen aufgrund Steigerung der Einkaufs- und Lieferkosten im entsprechenden Umfang vornehmen.
3.Bei Nichteinhaltung des Zahlungszieles, berechnen wir 8% Verzugszinsen über dem Basissatz. Weitere Verzug Schäden bleiben unter Vorbehalt der Geltendmachung.
4.Bei nicht gelieferten Waren behalten wir das Recht vor, bei wesentlichen Änderungen von Umständen der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage die Preise entsprechend zu erhöhen. In diesem Fall kann der Verkäufer schriftlich innerhalb von 14 Tagen, die anbelangten Aufträge stornieren.
5.Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Abzug in Bar oder durch Überweisung zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

III. Liefer- und Versandbedingung
1.Der von uns genannte Liefertermin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
2.Unsere Lieferungsverpflichtung steht und unter dem Vorbehalt richtig und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
3.Lieferhindernisse die auf Grund höherer Gewalt entstehen, sind um die Dauer des Hindernisses und einer entsprechenden Anlaufzeit zu verschieben.
4.Lieferung erfolgt, an der mit dem Käufer vereinbarten und in der schriftlichen Bestellannahme genannten Lieferanschrift.
5.Die Lieferung erfolgt frei Lieferadresse, ohne Abladung. Der Käufer garantiert für eine von schwerem Lastzug befahrbare Anfahrtsstraße. Sollt unter Anweisung des Käufers die Anfahrtsstraße verlassen werden, so kommt dieser für hier auftretenden Schäden auf.

IV. Eigentumsvorbehalt
1.Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen(Vorbehaltsware) unser Eigentum, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B.  aus Akzeptanten Wechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderung geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderung.
2.Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer, ohne dass daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Umformung erwerben wir das Miteigentum an der der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.  Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
3.Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrags incl. MwSt. ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit andere, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungsbetrag der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
4.Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
5.Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer
Unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
6.Gerät der Käufer in Zahlungsverzug so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehme und zu diesem Zweck gegeben fall den Betrieb bzw. die Baustelle usw. des Käufers zu betreten. Gleich gilt, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Gesetzliche Regelungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

V.  Maße, Gewichte und Güten
1.Maße und Güten bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/ EN Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Maßen, Güten, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN, EN oder dem geltenden Recht zulässig.2
2.Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zzgl. 2 1⁄2 % (Handelsgewicht) zu ermitteln. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

VI. Abnahmen
1.Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
2.Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

VII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung
1.Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
2.Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3.Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4.Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
5.Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer „circa“Menge berechtigt uns zu einer Über-/ Unterschreitung von bis zu 10 %.

VIII. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen
1.Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
2.Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

IX. Haftung für Sachmängel
1.Sachmängel sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich
anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
2.Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu.
3.Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
4.Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
5.Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
6.Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen. 7.Rückgriffs Rechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
8.Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

X. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1.Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2.Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3.Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden betreffen oder auf unserem Vorsatz oder unserer groben Fahrlässigkeit beruhen.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1.Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand nach unserer Wahl unser Unternehmenssitz in Bielefeld oder der Sitz des Käufers.
2.Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

XII. Sonstiges
1.Sollten eine dieser Regelungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit das übrige Bedingen nicht.
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